Aktuelles | 07.2026
Kurzauswertung des Kabinettsbeschlusses
Der Gesetzentwurf zur EEG-Novelle trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“.
Der Gesetzentwurf hält zwar am Ziel fest, den Stromanteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern. Um die Kosteneffizienz des Ausbaus der Solarenergie zu stärken, soll nach dem Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) künftig jedoch der Fokus stärker auf Freiflächenanlagen gelegt werden. Der künftige Investitionsrahmen des EEG soll erneuerbare Energien künftig „markt- und systemdienlich fördern“. Nach dem neuen Leitprinzip des BMWE soll sich die „Stromeinspeisung zukünftig immer an der Nachfrage und den Preissignalen des Marktes orientieren“.
Konkret sieht der Gesetzentwurf nach einer Auswertung des BSW-Solar ab 2027 im Falle seiner unveränderten Umsetzung u. a. vor:
- Abschaffung der fixen Einspeisevergütung
- Ende der Förderung für PV-Neuanlagen unter 25 kWp
- Ausweitung der Direktvermarktungspflicht auf PV-Neuanlagen unter 100 kWp
- Änderung der Ausschreibungsvolumina mit stärkerem Fokus auf Freiflächenanlagen
- Einführung einer produktionsabhängigen Erlösabschöpfung ohne Marktwertkorridor zur Umsetzung von EU-Vorgaben
- Abschaffung des Volleinspeisebonus
- Einheitlicher Vergütungssatz von 6,2 ct/kWh für neue Gebäude-PV-Anlagen zwischen 25 und 750 kWp bzw. Freiflächenanlagen zwischen 25 und 1.000 kWp
- Absenkung der Leistungsschwelle für iMSys-Pflichteinbaufälle von 7 auf 2 kWp
- 50 Prozent Spitzenkappung für Anlagen unter 100 kWp
- Streichung der Ausfallvergütung
- Anhebung des Gebotshöchstwertes für Anlagen des zweiten Segments auf 9,9 ct/kWh
- Einführung von Resilienzausschreibungen für PV mit einem Volumen von 500 MW/Jahr zwischen 2027 und 2032
- Der Bezugspunkt für die Einhaltung der Rollout-Quoten bei Messstellen mit Erzeugungsanlagen soll auf die Anzahl der auszustattenden Messstellen geändert werden. Bislang bezogen sich die Rollout-Quoten für Messstellen mit Erzeugungsanlagen auf die installierte Leistung.
- Klarstellung zur Bereitstellung der MaLo-ID in § 8b EEG-E inklusive einer zugehörigen Aufsichtspflicht der BNetzA
Zu den Details dieser Punkte und deren kritischer Bewertung hatten wir bereits in vorangegangenen Newslettern sowie gegenüber den Mitgliedern der relevanten BSW-Fachgruppen berichtet. Siehe dazu auch unsere weiterhin weitgehend aktuelle Stellungnahme zum EEG-Referentenentwurf.
Neu enthalten sind seit dem Referentenentwurf der EEG-Novelle im Vergleich zu den Gesetzesleaks aus dem Frühjahr u. a.:
Befristete Übergangszahlung für Neuanlagen
Der BSW-Solar hatte bekanntlich wiederholt mit Unterstützung anderer Stakeholder darauf hingewiesen, dass für eine Direktvermarktungspflicht neuer PV-Systeme < 100 kWp i.d.R. weder die technischen, prozessualen noch wirtschaftlichen Voraussetzungen absehbar gegeben sein dürften und die Bundesregierung aufgefordert, auf diese zu verzichten.
Bislang konnte sich die Branche mit dieser Forderung nicht durchsetzen. Stattdessen sollen nach den Vorstellungen des BMWE bestimmte PV-Anlagen lediglich zur Überbrückung für maximal 36 Monate nach Inbetriebnahme eine feste Einspeisevergütung in Höhe von 5,2 ct/kWh für den eingespeisten Strom erhalten („Übergangszahlung“). Nach Ablauf der Frist kann eine Stromeinspeisung nur noch in der Direktvermarktung oder für Anlagen unter 100 kWp in der unentgeltlichen Abnahme stattfinden. Anspruch auf die Übergangszahlung sollen haben:
- Neuanlagen, die vor dem 1. Januar 2028, also im Laufe des Jahres 2027 in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt
- Neuanlagen, die vor dem 1. Januar 2029, also im Laufe der Jahre 2027 und 2028, in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
- Neuanlagen, die vor dem 1. Januar 2031, also im Laufe der Jahre 2027-2030 in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt
Steckersolargeräte sollen weiterhin von der DV-Pflicht ausgenommen sein.
Da offensichtlich inzwischen auch beim BMWE Zweifel bezüglich der hinreichenden Dauer dieser Übergangszahlung bestehen, möchte das Ministerium der Bundesnetzagentur darüber hinaus eine Festlegungskompetenz einräumen, um die Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kWp bis max. Ende 2032 zu verlängern. Diese soll von der BNetzA insbesondere dann gezogen werden, wenn
- die „technische Ausstattung oder die Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber für die Direktvermarktung noch nicht hinreichend massengeschäftsstauglich und digitalisiert sind“ oder wenn
- „noch nicht genügend Direktvermarktungsunter-nehmen Angebote für das jeweilige Marktsegment bereitstellen“
Direktvermarktungsbonus
Anders als noch im Frühjahr scheinen inzwischen auch beim BMWE offensichtlich die Zweifel daran zu wachsen, dass auch in der ersten Hälfte der 30er Jahre die Erträge einer Direktvermarktung kleiner PV-Systeme nach Abzug des damit verbundenen Aufwands nicht ausreichen könnten, um in Kombination mit den wirtschaftlichen Vorteilen des solaren Eigenverbrauchs eine ausreichend große Kundschaft zur Anschaffung eines PV-Systems zu bewegen.
Aus diesem Grund wurden nunmehr im Gesetzentwurf für Anlagen unter 25 kWp für vier Jahre ab Beginn der Direktvermarktung ein Bonus in Höhe von 1,5 ct/kWh vorgesehen.
Die Befristung wurde damit vom BMWE begründet, dass man bis dahin spätestens davon ausgeht, dass ausreichend DV-Angebote auch für kleine Solarstrommengen in ausreichender Zahl und skaliert zu günstigen Konditionen verfügbar seien.
PV-Anlagen über 25 kWp sollen nach dem Gesetzentwurf auch in Zukunft dauerhaft einen Anspruch auf Förderung haben, in Form der geförderten Direktvermarktung (Marktprämie) mit einem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh. Für Anlagen zwischen 50 bis 100 Kilowatt ist keine feste Vergütung mehr vorgesehen, auch nicht übergangsweise.
Besondere Solaranlagen
Das während der Ampel-Koalition auf Initiative der Solarbranche und Grünen initiierte und aufgrund der ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung bislang auf Eis liegende Untersegment für besondere Solaranlagen in den PV-Ausschreibungen soll nach dem Willen des BMWE durch einen Bonus für Agri-PV und Moor-PV von 0,5 ct/kWh ersetzt werden. Für Parkplatz- und Floating-PV ist kein Bonus vorgesehen.
Zahlreiche weitere geplante Änderungen bei PV-FFA, insbesondere:
- Ausweitung der freiwilligen kommunalen Beteiligung von 0,2 auf 0,3 ct/kWh. Die Erstattungsmöglichkeit soll allerdings bei 0,2 ct/kWh bleiben.
- Registrierungspflicht für Anlagen im Marktstammdatenregister vor Gebotsteilnahme
- Entfall der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. Relevant soll nur noch sein, dass Anlagen innerhalb von 24 Monaten teilweise in Betrieb genommen wurden
- Anlagen müssen zumindest teilweise auf dem im Gebot angegeben Flurstück realisiert werden – eine Realisierung an anderer Stelle wäre dann nicht mehr möglich.
- Abschaffung Regionalnachweise
Preislimitierte Vermarktung von fernsteuerbaren Anlagen durch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) von -50 bis -10 €/MWh (Vorheriger Entwurf: 0 €/MWh). Fernsteuerbare PV-Anlagen in der Einspeisevergütung, deren Strom durch die ÜNB vermarktet wird, können somit während Börsenstrompreisen von -50 bis -10 €/MWh durch die ÜNB abgeregelt werden. Im Fall einer Abregelung wären die abgeregelten Strommengen allerdings zu entschädigen.
Für das anschließende parlamentarische Verfahren ist die BSW-Geschäftsstelle weiterhin sehr an sachdienlichen Hinweisen aus der BSW-Mitgliedschaft interessiert.
Weitere Informationen und sachdienliche Hinweise:
Zur EEG-Novelle können Sie sich gerne an den BSW-Referenten Benedikt Fischer wenden: fischer@bsw-solar.de







