Aktuelles | 07.2026
Kurzauswertung des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf zur EEG-Novelle trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes für einen planbaren, kosteneffizienten, netzverträglichen und marktorientierten Ausbau der erneuerbaren Energien im Stromsektor“.
Der Referentenentwurf hält zwar am Ziel fest, den Stromanteil erneuerbarer Energien am Bruttostromverbrauch bis 2030 auf 80 Prozent zu steigern. Um die Kosteneffizienz des Ausbaus der Solarenergie zu stärken, soll nach dem Wunsch des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWE) künftig jedoch der Fokus stärker auf Freiflächenanlagen gelegt werden. Der künftige Investitionsrahmen des EEG soll erneuerbare Energien künftig „markt- und systemdienlich fördern“. Nach dem neuen Leitprinzip des BMWE soll sich die „Stromeinspeisung zukünftig immer an der Nachfrage und den Preissignalen des Marktes orientieren“.
Konkret sieht der Gesetzentwurf nach einer Auswertung des BSW-Solar ab 2027 im Falle seiner unveränderten Umsetzung u. a. vor:
- Abschaffung der fixen Einspeisevergütung
- Ende der Förderung für PV-Neuanlagen unter 25 kWp
- Ausweitung der Direktvermarktungspflicht auf PV-Neuanlagen unter 100 kWp
- Änderung der Ausschreibungsvolumina mit stärkerem Fokus auf Freiflächenanlagen
- Einführung einer produktionsabhängigen Erlösabschöpfung ohne Marktwertkorridor zur Umsetzung von EU-Vorgaben
- Abschaffung des Volleinspeisebonus
- Einheitlicher Vergütungssatz von 6,2 ct/kWh für neue Gebäude-PV-Anlagen zwischen 25 und 750 kWp bzw. Freiflächenanlagen zwischen 25 und 1.000 kWp
- Absenkung der Leistungsschwelle für iMSys-Pflichteinbaufälle von 7 auf 2 kWp
- 50 Prozent Spitzenkappung bei Kleinanlagen; weiterhin offen ist, ob dies Anlagen unter 25 oder unter 100 kWp betrifft
- Streichung der Ausfallvergütung
- Anhebung des Gebotshöchstwertes für Anlagen des zweiten Segments auf 9,9 ct/kWh
- Einführung von Resilienzausschreibungen für PV mit einem Volumen von 500 MW/Jahr zwischen 2027 und 2029
- Der Bezugspunkt für die Einhaltung der Rollout-Quoten bei Messstellen mit Erzeugungsanlagen soll auf die Anzahl der auszustattenden Messstellen geändert werden. Bislang bezogen sich die Rollout-Quoten für Messstellen mit Erzeugungsanlagen auf die installierte Leistung.
- Klarstellung zur Bereitstellung der MaLo-ID in § 8b EEG-E inklusive einer zugehörigen Aufsichtspflicht der BNetzA
Zu den Details dieser Punkte und deren kritischer Bewertung hatten wir bereits in vorangegangenen Newslettern sowie gegenüber den Mitgliedern der relevanten BSW-Fachgruppen berichtet.
Neu enthalten sind im Referentenentwurf der EEG-Novelle nach erster Auswertung u. a.:
- Befristete Übergangszahlung für Neuanlagen
Der BSW-Solar hatte bekanntlich wiederholt mit Unterstützung anderer Stakeholder darauf hingewiesen, dass für eine Direktvermarktungspflicht neuer PV-Systeme < 100 kWp i.d.R. weder die technischen, prozessualen noch wirtschaftlichen Voraussetzungen absehbar gegeben sein dürften und die Bundesregierung aufgefordert, auf diese zu verzichten.
Bislang konnte sich die Branche mit dieser Forderung nicht durchsetzen. Stattdessen sollen nach den Vorstellungen des BMWE bestimmte PV-Anlagen lediglich zur Überbrückung für maximal 36 Monate nach Inbetriebnahme eine feste Einspeisevergütung in Höhe von 5,2 ct/kWh für den eingespeisten Strom erhalten („Übergangszahlung“). Nach Ablauf der Frist kann eine Stromeinspeisung nur noch in der Direktvermarktung oder für Anlagen unter 100 kWp in der unentgeltlichen Abnahme stattfinden. Anspruch auf die Übergangszahlung sollen haben:
- Neuanlagen, die im Laufe des Jahres 2027 in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt
- Neuanlagen, die im Laufe des Jahres 2028 in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 25 Kilowatt
- Neuanlagen, die im Laufe des Jahres 2029 in Betrieb genommen werden, mit einer installierten Leistung von weniger als 7 Kilowatt
Steckersolargeräte sollen weiterhin von der DV-Pflicht ausgenommen sein.
Da offensichtlich inzwischen auch beim BMWE Zweifel bezüglich der hinreichenden Dauer dieser Übergangszahlung bestehen, möchte sie der Bundesnetzagentur darüber hinaus eine Festlegungskompetenz einräumen, um die Übergangszahlung für Anlagen unter 25 kWp bis max. Ende 2032 zu verlängern. Diese soll von der BNetzA gezogen werden, wenn:
- die technische Ausstattung der Anlagen unzureichend sein sollte
- Abrechnungsprozesse der Netzbetreiber für DV nicht hinreichend massengeschäftstauglich und digitalisiert
- Stand der Umsetzung des Pflichtrollouts durch grundzuständige Messstellenbetreiber nicht hinreichend
- Keine ausreichende Verfügbarkeit von Direktvermarktern mit angemessenem Kosten-Nutzen-Verhältnis besteht
- Direktvermarktungsbonus
Anders als noch im Frühjahr scheinen inzwischen auch beim BMWE offensichtlich die Zweifel daran zu wachsen, dass auch in der ersten Hälfte der 30er Jahre die Erträge einer Direktvermarktung kleiner PV-Systeme nach Abzug des damit verbundenen Aufwands nicht ausreichen könnten, um in Kombination mit den wirtschaftlichen Vorteilen des solaren Eigenverbrauchs eine ausreichend große Kundschaft zur Anschaffung eines PV-Systems zu bewegen.
Aus diesem Grund wurden vom BMWE nunmehr im Referentenentwurf für Anlagen unter 25 kWp für vier Jahre ab Beginn der Direktvermarktung ein Bonus in Höhe von 1,5 ct/kWh vorgesehen.
Die Befristung wurde damit vom BMWE begründet, dass man bis dahin spätestens davon ausgeht, dass ausreichend DV-Angebote auch für kleine Solarstrommengen in ausreichender Zahl und skaliert zu günstigen Konditionen verfügbar seien.
PV-Anlagen über 25 kWp sollen nach dem Referentenentwurf auch in Zukunft dauerhaft einen Anspruch auf Förderung haben, in Form der geförderten Direktvermarktung (Marktprämie) mit einem anzulegenden Wert von 6,2 ct/kWh. Für Anlagen zwischen 50 bis 100 Kilowatt ist keine feste Vergütung mehr vorgesehen, auch nicht übergangsweise.
- Besondere Solaranlagen
Das während der Ampel-Koalition auf Initiative der Solarbranche und Grünen initiierte und aufgrund der ausstehenden beihilferechtlichen Genehmigung bislang auf Eis liegende Untersegment für besondere Solaranlagen in den PV-Ausschreibungen soll nach dem Willen des BMWE durch einen Bonus für Agri-PV und Moor-PV von 0,5 ct/kWh ersetzt werden. Für Parkplatz- und Floating-PV ist kein Bonus vorgesehen.
- Zahlreiche weitere geplante Änderungen bei PV-FFA, insbesondere:
- Ausweitung der freiwilligen kommunalen Beteiligung von 0,2 auf 0,3 ct/kWh. Die Erstattungsmöglichkeit soll allerdings bei 0,2 ct/kWh bleiben.
- Registrierungspflicht für Anlagen im Marktstammdatenregister vor Gebotsteilnahme
- Entfall der Ausstellung der Zahlungsberechtigung. Relevant soll nur noch sein, dass Anlagen innerhalb von 24 Monaten teilweise in Betrieb genommen wurden
- Anlagen müssen zumindest teilweise auf dem im Gebot angegeben Flurstück realisiert werden – eine Realisierung an anderer Stelle wäre dann nicht mehr möglich.
- Abschaffung Regionalnachweise
- Preislimitierte Vermarktung von fernsteuerbaren Anlagen durch Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bis minus 10 €/MWh (Vorheriger Entwurf: 0 €/MWh). Fernsteuerbare PV-Anlagen in der Einspeisevergütung, deren Strom durch die ÜNB vermarktet wird, könnten somit während Börsenstrompreise von minus 10 €/MWh durch die ÜNB abgeregelt werden. Im Fall einer Abregelung wären die abgeregelten Strommengen allerdings zu entschädigen.
Eine Feinanalyse und Bewertung des Gesetzesentwurfs durch die BSW-Geschäftsstelle erfolgt in den nächsten ein bis zwei Tagen, um fristgemäß eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf abzugeben, wozu der BSW-Solar eingeladen wurde.
Für die laufende Verbändebeteiligung sowie das anschließende parlamentarische Verfahren ist die BSW-Geschäftsstelle weiterhin sehr an sachdienlichen Hinweisen aus der BSW-Mitgliedschaft interessiert. Zur EEG-Novelle können Sie sich gerne an den BSW-Referenten Benedikt Fischer wenden.







