Aktuelles | 12.2025
Anpassungen beim Rollout von intelligenten Messsystemen (iMSys)
Die Änderungen in der Novelle des MsbG zielen im Besonderen auf Verbraucherfreundlichkeit. Grundsätzlich ist der Ansatz zu begrüßen, die Verbraucher beim Thema Messen und Steuern über intelligente Messsysteme (iMSys) in den Fokus zu nehmen und hier Verbesserungen einzuführen. Dennoch wäre der Entwurf eine Gelegenheit für Vereinfachungen und Klärungen von Unsicherheiten gewesen. Der Entwurf führt die komplexen Anforderungen weiter und lässt weiterhin einige Unsicherheiten ungeklärt.
Verbrauchsinformationen nun auch über Apps oder Portale (§ 61 MsbG)
Verbraucher haben künftig einen Anspruch auf kostenlosen Zugang zu „Echtzeitwerten“, also 15-Minuten-Verbrauchsdaten über heute übliche Wege per App auf dem mobilen Endgerät oder in einem Online-Portal des Messstellenbetreibers, welche einen geschützten individuellen Zugang ermöglichen. Im Referentenentwurf war noch unklar, ob der Lieferant oder Messstellenbetreiber (MSB) diese Dienstleistung erbringen muss, das ist nun geklärt.
Einführung einer zweijährigen Haltefrist – jetzt mit Ausstiegsmöglichkeit (§ 5 MsbG)
Nach dem Einbau eines iMSys durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber (gMSB) ist ein Wechsel zu einem anderen Anbieter über einen Zeitraum von zwei Jahren ausgeschlossen. Allerdings können sich die Vertragspartner wMSB (wettbewerblicher Messstellenbetreiber) und gMSB auch über den Betrieb der Messstelle einigen, wenn der Kunde dies will. Das Auswahlrecht des MSB ist ein wichtiges Instrument für Verbraucher, die innovative Angebote nutzen wollen. Häufig sind wMSB besser in der Lage, komplexe Prozessketten zu entwickeln und bundesweit agierenden Aggregatoren Dienstleistungen aus einer Hand anzubieten.
Keine Verlängerung des agilen Rollouts (§ 31 MsbG)
Die Forderung nach einer Verlängerung des agilen Rollouts wurde nicht aufgenommen, damit endet diese Regelung am 31.12.2025. Damit kann der Einbau eines iMSys bei PV-Anlagen > 7 kW Leistung (Pflichteinbaufall mit Steuerungseinrichtung) eigentlich erst dann möglich sein, wenn auch die End-to-End-Steuerung über das iMSys und eine Steuerungseinheit oder eine direkte Steuerungsfunktion möglich ist. Die meisten Messstellen- und Netzbetreiber befinden sich jedoch noch in einer Labor- bzw. Pilotphase, ein Massenrollout von Steuerboxen ist nicht vor 2027 zu erwarten. Man kann aber davon ausgehen, dass es in der Praxis zu pragmatischen Lösungen kommen wird und dennoch iMSys eingebaut werden, da die gMSB aufgefordert sind, den Rollout zu beschleunigen.
Verpflichtende Fernsteuerung von Anlagen kleiner 7 kW in Kombination mit steuerbaren Verbrauchern – Unsicherheit bleibt bestehen
Nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 müssen PV-Anlagen erst ab einer Leistung von 7 kW über ein iMSys steuerbar gemacht werden. Die Frage, ob PV-Anlagen < 7 kW in Kombination mit SteuVE nach § 14a verpflichtend in die Steuerung mit eingebunden werden müssen, bleibt juristisch weiterhin unscharf, auch wenn der Gesetzgeber eine Entkopplung von PV-Anlagen und §-14a-Verbrauchern beabsichtigt hat. Einige VNB interpretieren die jetzige Formulierung so, dass bei vorhandenem iMSys und Steuerungsreinrichtung für die steuerbare Verbrauchseinrichtung auch kleine PV-Anlagen mit eingebunden werden müssen. Positiv geklärt wurde aber die Frage, dass in diesem Fall die Preisobergrenze (POG) für optionale Fälle anzuwenden ist, also 30 Euro statt 50 Euro pro Jahr angesetzt werden dürfen (§ 30 Nr. 4).
Erweiterte Festlegungskompetenzen zur Cybersicherheit für die BNetzA (§ 47 MsbG)
Bisher waren im § 95 2a EEG Eingriffsmöglichkeiten geregelt, über eine Verordnungsermächtigung des BMWE den Schutz vor unverhältnismäßigen externen Gefahren zu gewährleisten, indem Einschränkungen bei der Nutzung der 2.-WAN-Schnittstelle definiert werden. Dies wird nun ganz in das MsbG und in den Kompetenzbereich der BNetzA verlagert (§ 47 MsbG). Demnach kann die BNetzA „zum Zweck der Gewährleistung einer sicheren energiewirtschaftlichen Datenkommunikation als Grundlage für eine sichere Energieversorgung“ im Einvernehmen mit dem BSI andere Regelungen zu energiewirtschaftlich relevanten Mess- und Steuerungsvorgängen treffen, als im § 19 (2) definiert sind. Neu aufgenommen wurden auch Befugnisse zum Schutz vor einem Datenabfluss an unbefugte Dritte sowie einer Fremdkontrolle durch unbefugte Dritte.
Dass diese Fragen der cybersicheren Kommunikation nun konsistent im MsbG zusammengefasst sind, ist sinnvoll, allerdings sind die Befugnisse sehr weitreichend.
Eine Beschleunigung des Steuerungsrollouts ist durch diese Änderungen nicht zu erwarten.
Die Dringlichkeit des Rollouts wird aber sowohl im Monitoringbericht zur Energiewende, Kapitel 6.7, sowie im Entschließungsantrag mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD erkannt. Im Entschließungsantrag wird die Bundesregierung aufgefordert, auch über die im Energiewende-Monitoring empfohlenen Maßnahmen hinaus weitere Ansätze zur Beschleunigung des Rollouts intelligenter Messsysteme zu prüfen und in die nächste Novelle aufzunehmen sowie eine deutliche Verschärfung des Sanktionsregimes gegen säumige gMSB auf den Weg zu bringen.







