Aktuelles | 04.2026
Förder-Beschränkungen für Wechselrichter aus sogenannten Hochrisiko-Ländern
Die EU-Kommission hat in der vergangenen Woche nach Informationen des europäischen PV-Verbandes SolarPower Europe (SPE) Leitlinien beschlossen, die die Nutzung von Wechselrichtern aus sogenannten „Hochrisikoländern“ und dem Vernehmen nach auch von Herstellern, die unter Kontrolle solcher Länder stehen, bei der Vergabe künftiger EU-Fördergelder bereits ab diesem Frühjahr einschränken sollen.
Zu diesen „Hochrisikoländern“ sollen nach Auffassung der EU-Kommission Nordkorea, Iran, Russland und China zählen. Wechselrichter aus diesen Ländern sollen dem Vernehmen nach künftig nicht mehr in Projekten eingesetzt werden dürfen, die von europäischen Institutionen, insbesondere der Europäischen Investitionsbank (EIB), der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD) und dem Europäischen Investitionsfonds (EIF), finanziell gefördert werden. Weder der europäische PV-Verband SolarPower Europe (SPE) noch der Bundesverband Solarwirtschaft waren an dieser Entscheidungsfindung der EU-Kommission beteiligt.
Da die Einschränkung der Förderung mit Sicherheitsrisiken begründet wird, soll der Ausschluss von Wechselrichtern aus sogenannten „Hochrisikoländern“ dann gelten, wenn sie im europäischen Stromnetz oder in Stromnetzen eingesetzt werden, die mit dem europäischen Stromnetz verbunden sind.
Die Richtlinien sollen alle Arten von Wechselrichtern umfassen, also neben Wechselrichtern für Solaranlagen auch solche für Batterien, Windkraftanlagen und wohl auch für Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge sowie Wechselrichteranwendungen in Stromnetzen.
Von besonderer Bedeutung ist die sehr kurze Übergangsfrist. Um die Chance zu wahren, noch nicht unter die neue Regelung zu fallen, sollten betroffene Unternehmen, deren Projekte durch EIB, EBRD oder EIF gefördert werden, ihre Antragsunterlagen vorsorglich vollständig und nachweisbar bis zum 1. Mai bei den finanzierenden Institutionen eingereicht haben.
Aus dem Beschluss der EU-Kommission ergibt sich keine Vorgabe für den Umgang mit nationalen Fördergeldern, etwa der Einspeisevergütung im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Die Leitlinien sind vorläufig und können durch Regeln im Rahmen der NIS2-Gesetzgebung ersetzt werden.
Davon unbenommen gibt es Stimmen in Brüssel, die künftig auch die EU-Mitgliedstaaten in dieser Frage stärker in die Pflicht nehmen würden. In der Bundesregierung, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik überwiegt bislang die Auffassung, sicherheitspolitische Aspekte nicht mit industriepolitischen Aspekten zu vermischen und Sicherheitsanforderungen produktbezogen statt länder- oder firmenbezogen zu adressieren.







