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Koalition leitet parlamentarisches Verfahren ein - EEG-Änderungen zum 1. April geplant

Am heutigen Nachmittag haben die Regierungsfraktionen von Union und FDP den Gesetzentwurf zur Änderung der EEG-Solarstromförderung offiziell in das parlamentarische Beratungsverfahren eingebracht. In Reaktion auf den breiten und vehementen Protest aus Verband und Branche und nach intensiven politischen Diskussionen innerhalb der Koalitionsfraktionen wurden bereits erste Änderungen gegenüber der am 29. Februar vom Bundeskabinett verabschiedeten Ministervorlage vorgenommen.

Im Gesetzentwurf wurde dabei - wie vom BSW-Solar gefordert - der Vertrauensschutz für laufende Projektvorhaben verbessert. So sollen die Absenkung der Vergütungssätze und die Änderung der bisherigen Inbetriebnahmeregelung (kaufmännische Inbetriebnahme) erst zum 1. April und nicht schon zum 9. März, wie in der ersten Ministervorlage vorgesehen, erfolgen. Darüber hinaus soll für Freiflächenanlagen eine verbesserte Übergangsfrist gelten: Anlagen die vor dem 1. März einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan hatten, erhalten Bestandsschutz bis Ende Juni.

Über diese bereits umgesetzten Änderungen hinaus laufen derzeit die Beratungen in den Regierungsfraktionen weiter. Der BSW-Solar wird sich in den kommenden Tagen und Wochen mit Nachdruck für weitere substanzielle Änderungen des Gesetzentwurfs und eine Abmilderung der Kürzungsvorschläge einsetzen. Das aktuelle Positionspapier des BSW-Solar zur EEG-Novelle: www.solarwirtschaft.de/fileadmin/media/pdf/BSW-Solar_Position-EEG_KabE_29-02-2012.pdf

Hier die wichtigsten Änderungen am neuen Gesetzentwurf im Detail (die offizielle Fassung der Gesetzesvorlage wird erst am morgigen Tag vorliegen. Ein Downloadlink wird mit der nächsten BSW-Intern versandt):

• Stichtag der EEG-Änderung: Das Gesetz soll erst zum 1. April 2012 in Kraft treten. Damit sollen alle Anlagen, die bis einschließlich 31. März 2012 in Betrieb genommen werden, die derzeit gültigen Vergütungssätze des EEG 2012 erhalten (Übergangsfrist für Freiflächenanlagen: siehe folgender Punkt).

Auch die derzeitige Regelung zur kaufmännischen Inbetriebnahme soll noch für alle Anlagen gelten, die bis einschließlich 31. März in Betrieb genommen werden. Ab dem 1. April müssen alle Anlagen die neuen Vorgaben der technischen Inbetriebnahme erfüllen (feste Installation am dauerhaften Betriebsort inklusive installiertem Wechselrichter).

• Der Gesetzentwurf enthält nun eine neue Übergangsregelung für Freiflächenanlagen (§ 66 Abs. 18a EEG Entwurf). Diese gilt für alle Freiflächenanlagen, die auf Flächen an Autobahnen/Schienenwegen, auf versiegelten Flächen, auf Gewerbe- und Industrieflächen oder auf Konversionsflächen in Betrieb genommen werden oder auf Flächen errichtet werden, die einen Bebauungsplan vor 1.9.2003 aufweisen können (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 EEG 2012). Für diese Anlagen soll gelten:

• Anlagen die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen werden, erhalten die nach derzeitigem EEG 2012 geltenden Vergütungssätze, wenn ein Änderungsbeschluss oder ein Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplanes, in dessen Bereich die Anlagen errichtet worden sind, vor dem 1. März gefasst wurde.

• Für Konversionsanlagen, die in Naturschutzgebieten oder Nationalparks errichtet werden und deren Vergütungsfähigkeit mit der letzten EEG-Anpassung zum 1. Januar 2012 beendet wurde, behalten die aktuellen Übergangsfristen Bestand (Aufstellungsbeschluss vor 30.6.2011 und Inbetriebnahme bis 1.1.2014).

• Für Anlagen, bei denen der Vergütungstatbestand keinen Bebauungsplan voraussetzt (planfestgestellte Flächen nach § 38 BauGB und Flächen auf anderen baulichen Anlagen als Gebäuden), gibt es keine Übergangsfrist.

• Die Verordnungsermächtigung, mit deren Hilfe die Bundesregierung ohne Zustimmung des Parlamentes die Vergütungshöhe oder die Degression bei Überschreitung des jährlichen Zubaukorridors von 2,5 bis 3,5 GW anpassen kann, wurde auf einen Handlungszeitraum von 6 Monate begrenzt (vorher waren 12 Monate vorgesehen).

Im Folgenden finden Sie die weiteren wesentlichen Inhalte des Gesetzentwurfs aufgeführt. Diese Inhalte haben sich seit dem Kabinettsentwurf (BSW-intern berichtete) im Wesentlichen nicht geändert:

• Neue Vergütungsklassen: 0 - 10 kWp / 10 - 1.000 kWp / 1.000 kWp – 10 MWp.

• Neue Vergütungssätze für diese Klassen gültig ab 1. April 2012: 19,5 ct / 16,5 ct / 13,5 ct (unter Beachtung der oben genannten Übergangsregelung für Freiflächenanlagen).

• Für Dach- und Freiflächenanlagen wird die EEG-Vergütung auf Anlagen bis maximal 10 MWp Leistung begrenzt.

• Ab 1. Mai 2012 erfolgt eine feste monatliche Vergütungsabsenkung (fortlaufend auch über 2012 hinaus): 0,15 ct/kWh monatlich für alle Anlagensegmente. Somit erfolgen keine automatischen marktabhängigen Korrekturen mehr („atmende Degression“).

• Mögliche weitere Anpassungen der Fördersätze/Korrekturmöglichkeiten: Eine sogenannte Verordnungsermächtigung soll Anpassungen der monatlichen Abschläge oder der Höhe der Vergütung nach oben oder unten ermöglichen, wenn der bisherige Korridor (2,5 - 3,5 GW) über- oder unterschritten wird. Die Bundesregierung soll eine solche Verordnung ohne Beteiligung des Bundestages und Zustimmung des Bundesrates kurzfristig erlassen können.

• Absenkung des Zubaukorridors nach 2013: Der heutige jährliche Zubau-Korridor (2,5 – 3,5 GW) soll nur noch für 2012 und 2013 bestehen, danach soll er gesetzlich festgeschrieben um jährlich 400 MW heruntergesetzt werden. So gibt es für 2017 nur noch ein Zubaukorridor von 900-1900 MW.

• „Marktintegrationsmodell“: Es werden für die genannten drei Vergütungsklassen jeweils nur noch 85% / 90% / 90% der im Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden vergütet. Die Regelung soll ab 1. Januar 2013 für alle Anlagen gelten, die nach dem 1. April 2012 in Betrieb gehen. Es gibt keine Vergütung mehr für eigenverbrauchten Solarstrom.

• „Marktintegrationsmodell“: Strom kann weiter selbst verbraucht werden, alles was über die 85% bzw. 90% durch Einspeisevergütung gesicherten Ertragsgrenzen der PV-Anlagen dann noch hinaus erzeugt wird, kann optional: a) an Dritte verkauft werden (Direktvermarktung), hierfür wird es jedoch keine zusätzlichen Anreize geben (etwa das „Grünstromprivileg“) oder b) zu einem durchschnittlichen „Marktwert Solar“, also dem durchschnittlichen Marktpreis an der Strombörse vergütet werden (derzeit ca. 5 ct/kWh).

• Dachanlagen auf neu errichteten Nicht-Wohngebäuden im Außenbereich (v.a. landwirtschaftliche Gebäude, „Solar-Stadl“) erhalten zukünftig nur noch die Freiflächenvergütung.

• Stromspeicher sollen zukünftig vollständig von der EEG-Umlage befreit werden.

Wichtiger Hinweis: Dies stellt lediglich einen momentanen Stand des Gesetzgebungsverfahrens dar, dieser hat mit der heutigen formellen Gesetzeseinbringung gerade erst begonnen und sollte auf keinen Fall als verbindliche Basis für aktuelle Investitionsentscheidungen aufgefasst werden. Weitere Änderungen der Fraktionen werden in Laufe der weiteren parlamentarischen Beratungen im März erwartet.

Die Geschäftsstelle wird weiterhin regelmäßig über BSW-Solar-Intern über die aktuellen Entwicklungen und Verhandlungen berichten.

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