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Technische Anforderungen zum Einspeisemanagement für PV-Anlagen kleiner 100 kWp gemäß §§ 6, 11 EEG 2012
ab 1. Januar 2012

Mit Inkrafttreten des EEG 2012 zum 1. Januar 2012 werden auch PV-Anlagen kleiner 100 kW in das Einspeisemanagement einbezogen. Diese Anlagen müssen künftig die technischen Vorgaben des § 6 EEG 2012 erfüllen. Die Umsetzung dieser Regelungen bringt jedoch für Anlagenbetreiber aber auch für viele Verteilnetzbetreiber Probleme, da die notwendige Signalsendetechnik in vielen Netzen nicht vorhanden ist und auch kurzfristig nicht eingeführt werden kann und andererseits die notwendigen zusätzlichen technischen Einrichtungen für die Anlagenbetreiber kostenintensiv sind und die Anlagenrendite spürbar beeinträchtigen können. Der BSW-Solar hat sich vor diesem Hintergrund direkt nach Verabschiedung des EEG 2012 für eine kostengünstige und technisch sinnvolle Lösung der Umsetzung der neuen Vorgaben zum Einspeisemanagement eingesetzt. Zielsetzung dabei war es, Anlagenbetreiber in solchen Netzbereichen, in denen das Einspeisemanagement für Kleinanlagen noch nicht vorhanden ist, vor ggf. unnötigen Investitionskosten zu schützen. Bundesumwelt- und Bundeswirtschaftsministerium haben am 21. Dezember 2011 einen Anwendungshinweis zu § 6 EEG 2012 veröffentlicht, der auf die aktuellen Schwierigkeiten eingeht und eine umsetzbare Lösung aufzeigt. Flankierend hat das Forum Netztechnik/Netzbetrieb (FNN) im VDE in Zusammenarbeit mit Branchenvertretern eine vereinfachte technische Umsetzungslösung für das Einspeisemanagement bei PV-Anlagen kleiner 100 kWp erarbeitet und veröffentlicht. Der Anwendungshinweis der Bundesministerien baut auf dieser technischen Lösung auf. Mit diesem Merkblatt möchte der BSW-Solar seine Mitglieder über diese wichtigen Entwicklungen und Ergebnisse informieren und Anlagenbetreibern und Installateuren konkrete Handlungsempfehlungen geben. Alle Dokumente und Informationen zum neuen Einspeisemanagement finden Sie stets aktuell auf den Internetseiten des BSW-Solar unter: www.solarwirtschaft.de/Einspeisemanagement.

Umsetzungsprobleme beim neuen Einspeisemanagement für PV-Kleinanlagen

Gemäß § 6 Absatz 2 EEG 2012 müssen ab dem 1. Januar 2012 neu installierte PV-Anlagen zwischen 30 und 100 kWp Leistung fernregelbar sein. Neu installierte Anlagen kleiner 30 kWp müssen entweder fernregelbar sein oder die Wirkleistung am Netzverknüpfungspunkt auf 70 Prozent der installierten Leistung reduzieren. Für Bestandsanlagen im Größenbereich 30 bis 100 kWp Leistung, die nach dem 1.1.2009 und vor dem 1.1.2012 installiert wurden, besteht nach § 66 Absatz 1 Nr. 2 EEG 2012 eine Nachrüstpflicht bis zum Jahr 2014. Anlagen kleiner 100 kWp 2 / 5 Leistung dürfen jedoch gemäß § 11 Absatz 1 Satz 2 EEG 2012 nur nachrangig abgeregelt werden, d.h. zuerst und vorrangig müssen konventionelle Kraftwerke (bis auf systemnotwendige sogenannte „must-run Kraftwerke“) sowie Erneuerbare-Energien-Anlagen größer 100 kWp Leistung heruntergefahren werden. Diese technischen Vorgaben wurden vom Gesetzgeber im EEG 2012 mit dem Ziel aufgenommen, für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien mehr Netzsicherheit zu gewährleisten. Kleinanlagen sollen im Fall von kurzfristigen Netzengpässen ausnahmsweise und nachrangig abgeregelt werden können. Bisher galt dies nur für Anlagen größer 100 kWp Leistung. Für PV-Bestandsanlagen größer 100 kWp gilt gemäß § 66 Absatz 1 Nr. 1 EEG 2012 eine Nachrüstpflicht bis spätestens 1.7.2012. Hier gelten die erweiterten technischen Anforderungen des § 6 Absatz 1 EEG 2012 (Fernregelbarkeit und Abruf der jeweiligen Ist-Einspeisung über Lastgangzählung). Die neuen Anforderungen können jedoch aufgrund der bei den meisten Verteilnetzbetreibern derzeit noch nicht vorhandenen Steuerungstechnik in vielen Fällen nicht umgesetzt werden. Auch wird ein solches Einspeisemanagement bei Kleinanlagen in vielen Netzen mittel- bis langfristig gar nicht notwendig sein, da der dezentral erzeugte Strom vor Ort verbraucht werden kann und in absehbarer Zeit keine Netzengpässe entstehen werden. Darüber hinaus bereiten zahlreiche Netzbereitreiber derzeit neue technische Lösungen für das Netzmanagement vor (Smart Grid), die den Einbau der derzeit verwendeten Funkrundsteuertechnik für Kleinanlagen überflüssig machen.

Technische Umsetzung

Das Forum Netztechnik/Netzbetrieb im VDE (FNN) empfiehlt in einem Hinweis als Lösung zur Erfüllung der technischen Anforderungen des Einspeisemanagements gemäß §§ 6, 11 EEG 2012 für Anlagen unter 100 kWp bewährte weitgehend standardisierte verfügbare Technik einzusetzen, z.B. Rundsteuertechnik. Vorzugsweise sollte die technische Einrichtung zugänglich am Zählerplatz des Einspeisezählers Z2 installiert werden. Sie muss mindestens die Befehle Einspeiseleistung 100 Prozent (Ein) und 0 Prozent (Aus) umsetzen können. Dies kann z.B. über ein AC-Schütz erfolgen. Hier wird zur besseren Einbindung empfohlen, bereits in der Planungsphase der Anlage eine Verbindungsleitung zur Kommunikation zwischen dem zentralen Zählerplatz und der PV-Anlage vorzusehen (vorzugsweise Ethernet aufgrund des BSI-Schutzprofils). Weitere Informationen sowie den technischen Hinweis des FNN/VDE finden Sie auf der Internetseite des FNN unter: http://www.vde.com/de/fnn/arbeitsgebiete/seiten/einspeisemanagement.aspx.

Abregelung der Anlage versenden will, könnte auch nur der AC-Schütz zusammen mit einem abregelungsfähigen Wechselrichter gemäß VDE-AR-N 4105 ohne den Rundsteuerempfänger eingebaut werden. Diese einfache technische Lösung findet sich auch im Anwendungshinweis der Bundesministerien zu § 6 Abs. 2 EEG 2012 wieder. Zusätzlich besagt der Anwendungshinweis, dass der Anlagenbetreiber die fehlenden technischen Einrichtungen unverzüglich nachrüsten müsse, wenn der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber die erforderlichen Daten mitteilt. Laut dem Hinweis versteht man unter einer „unverzüglichen Nachrüstung“, wenn diese innerhalb von drei Monaten erfolgt. Um eine größere Rechtssicherheit zu erreichen, sollte die vorab beschriebene Lösung mit einer individuellen Regelung (Musterformular) zwischen dem Verteilnetzbetreiber und dem Anlagenbetreiber im Sinne des § 4 EEG 2012 flankiert werden. Die Möglichkeit einer individuellen Regelung sieht der Anwendungshinweis der Bundesministerien konkret vor (Punkt IV, S. 6). Ein Musterformular für eine solche individuelle Regelung wird der BSW-Solar bis Anfang Januar auf seiner Internetseite zur Verfügung stellen. Den Anwendungshinweis der Bundesministerien finden Sie auf den Internetseiten des Bundesumweltministeriums: http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/47585

Anfang Januar finden Sie auf der Infoseite des BSW-Solar ergänzend ein Musterformular für die Vereinbarung mit dem Verteilnetzbetreiber: www.solarwirtschaft.de/einspeisemanagement

Eine Wirkleistungsreduzierung auf 70 Prozent der installierten Leistung am Netzverknüpfungspunkt ist nur dort wirtschaftlich sinnvoll, wo ein wesentlicher Eigenverbrauch vorliegt. Die Wirtschaftlichkeit einer pauschalen Abregelung auf 70 Prozent muss individuell vom Anlagenplaner berechnet werden. Anforderungen zur technischen Umsetzung der Leistungsreduzierung sowie Hinweise zur Nachweisführung liegen seitens der Verteilnetzbetreiber derzeit noch nicht vor.

BSW-Solar Empfehlung

Der BSW-Solar empfiehlt auf Basis des dargestellten Anwendungshinweises der Bundesministerien sowie der technischen Empfehlungen des FNN/VDE für die Umsetzung und Anwendung der neuen Vorgaben des EEG-Einspeisemanagements ab dem 1.1.2012 das Folgende: 1. Für neu installierte PV-Anlagen zwischen 30 und 100 kWp Leistung sowie für neu installierte PV-Anlagen kleiner 30 kWp Leistung gelten ab dem 1. Januar 2012 die neuen Anforderungen des Einspeisemanagements. 4 / 5 Dies bedeutet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2012, dass PV-Neuanlagen zwischen 30 und 100 kWp fernregelbar sein müssen, d.h. der Anlagenbetreiber die Anlage mit technischen Einrichtungen ausstatten muss, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Dies bedeutet gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 2 EEG 2012, dass PV-Neuanlagen kleiner 30 kWp fernregelbar sein (siehe oben) oder die Anlagenbetreiber am Netzverknüpfungspunkt ihrer PV-Neuanlage die maximale Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzen müssen. Der BSW-Solar rät Anlagenbetreibern sich vorab mit dem Verteilnetzbetreiber in Verbindung zu setzen und sich schriftlich bestätigen zu lassen, welche technischen Anforderungen dieser für die Erfüllung des Einspeisemanagements vorgibt, d.h. ob und in welcher Form der Verteilnetzbetreiber das Signal zur Abregelung der Anlage versenden will (z. B. durch Rundsteuertechnik). a. Hat der Verteilnetzbetreiber dem Anlagenbetreiber nicht mitgeteilt, in welcher Form das Signal versendet werden soll, kann gemäß Anwendungshinweis der Bundesministerien in diesen Netzbereichen eine einfache technische Umsetzung durch Einbau eines AC-Schütz und eines abregelungsfähigen Wechselrichters (EinsMan-ready) ausreichend sein. Im Zählerschrank sollte Platz für eine Nachrüstung des Rundsteuerempfängers gelassen werden. Sobald der Netzbetreiber dem Anlagenbetreiber mitteilt, welche Abregelungstechnik er benutzen will, muss der Anlagenbetreiber unverzüglich, d.h. innerhalb von drei Monaten, seinerseits die fehlenden technischen Einrichtungen installieren. Zusätzlich empfiehlt der BSW-Solar dieses Vorgehen bezugnehmend auf den Anwendungshinweis der Bundesministerien (siehe Punkt IV., S. 6) mit Hilfe eines Musterformulars vertraglich festzuhalten. b. In Netzbereichen, in denen netzseitig Technik zur Fernsteuerbarkeit installiert ist und genutzt wird, wird der Verteilnetzbetreiber die FNN-Lösung (Rundsteuerempfänger plus AC-Schütz und abregelungsfähigen Wechselrichter; weitere Informationen siehe oben) anfordern. Diese müssen dann entsprechend umgesetzt werden. c. Eine Reduzierung auf 70 Prozent der Wirkleistung macht zur Erfüllung der technischen Anforderungen des § 6 EEG 2012 für Anlagen kleiner 30 kWp Leistung voraussichtlich nur dort Sinn, wo ein wesentlicher Eigenverbrauch vorliegt. Falls diese Alternative gewählt werden soll, raten wir Ihnen in jedem Fall eine individuelle Wirtschaftlichkeitsberechnung durch einen qualifizierten Fachplaner/ Fachinstallateur durchführen und durch ihn Rücksprache mit dem Verteilnetzbetreiber hinsichtlich des Nachweises und der technischen 5 / 5 Umsetzung der 70 Prozent-Kappung halten zu lassen. Ggf. könnte sich der Verteilnetzbetreiber mit einer einfachen schriftlichen Erklärung des Anlagenbetreibers oder Installateurs hinsichtlich der Nutzung der um 30 Prozent reduzierten installierten Leistung durch Eigenverbrauch einverstanden erklären. 2. Für PV-Bestandsanlagen zwischen 30 und 100 kWp Leistung, die nach dem 1. Januar 2009 und vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, gelten die technischen Vorgaben (Fernregelbarkeit) mit einer Übergangsfrist ab dem 1. Januar 2014. Aufgrund dieser Übergangsfrist raten wir Anlagenbetreibern zunächst abzuwarten bis der Verteilnetzbetreiber auf Sie zukommt und von Ihnen einen Nachweis über die Erfüllung der technischen Vorgaben gemäß § 6 EEG 2012 verlangt. Ab dem Jahr 2013 sollten Sie selbst auf den Verteilnetzbetreiber zugehen, um nicht ab dem 1. Januar 2014 den Anspruch auf Vergütung zu verlieren.

Weitere Informationen

Hinsichtlich der Anforderungen und Fristen für die anderen Größenklassen von PV-Anlagen verweisen wir Sie auf unser Merkblatt „EEG-Novelle 2012“, welches Sie hier finden: http://www.solartechnikberater.de/downloads/

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