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Die Eckpunkte aus Sicht der Photovoltaik-Branche

Vergütung/Degression
Es wird keine Mengenbegrenzung/Deckelung des PV-Zubaus geben. Der schon bekannte Wachstumskorridor (2.500 bis 3.500 MWp) bleibt auch weiterhin mit dem schon bestehenden Degressionsmechanismus mit 3-Prozentpunkt-Aufschlägen je 1.000 MWp Überschreitung des Korridors voll erhalten. Forderungen nach einer Erhöhung der Degressionsaufschläge auf 4 bis 5 Prozentpunkte konnten sich ebenso wenig durchsetzen wie eine fixe Mengenbegrenzung und wurden in den letzten Verhandlungsrunden erfolgreich zurückgewiesen.

Außerdem sollen auch die bisherigen vier Dachvergütungsklassen (0-30, 30-100, 100-1.000, >1.000 kWp) beibehalten werden. Auf eine Reduzierung auf nur noch drei Klassen (wie im Kabinettsentwurf vorgesehen), die eine versteckte Sonderabsenkung bedeutet hätte, wird somit verzichtet.

Änderungen ergeben sich nach der EEG-Novelle am Turnus zukünftiger Förderanpassungen und dem Bemessungszeitraum für damit verbundene Änderungen an der Förderhöhe: Zum 1. Januar eines Jahres wird es weiterhin eine Basisdegression von 9 Prozent geben, sofern der Zubau im Zielkorridor zwischen 2.500 und 3.500 MWp liegt. Wie bisher soll dafür der Bemessungszeitraum Oktober des vorletzten Jahres bis September des Vorjahres zu Grunde gelegt werden. Überschreitet der PV-Zubau im Bemessungszeitraum 3.500 MWp, so soll die Degression um maximal fünf Stufen von jeweils 3-Prozentpunkten pro 1.000 MWp zusätzlichem PV-Zubau steigen. Unterschreitet der Zubau 2.500 MWp, so soll die Degression in drei 500-MWp-Schritten jeweils um 2,5-Prozentpunkte sinken.

Neu eingeführt werden Förderanpassungen zur Mitte eines Jahres - also erstmals zum 1. Juli 2012 - für den Fall, dass das PV-Marktwachstum den o.g. Korridor voraussichtlich überschreiten sollte. Anders als in diesem Jahr soll der Zeitraum zur Hochrechnung des Marktwachstums jedoch nicht nur drei Monate betragen, sondern sieben Monate: Das Marktwachstum wird zukünftig vom Oktober des Vorjahres bis zum April des laufenden Jahres von der Bundesnetzagentur gemessen und auf einen 12-Monatzeitraum hochgerechnet. Bei entsprechender Überschreitung des Zielkorridors würde dann eine wachstumsabhängige Absenkung, die bei maximal 15 Prozent liegen könnte (15 Prozent bei mehr als 7.500 MWp Zubau), zum 1.7. eines jeden Jahres erfolgen. Die in dieser Form erstmals zum 1.7.2012 neu eingeführten unterjährigen wachstumsabhängigen Anpassungen werden auf die Degression zum folgenden Jahreswechsel "angerechnet". Nach d iesem Modell bleibt es also bei einer jährlichen Gesamtdegression von maximal 24 Prozent (bei Überschreiten eines Zubaus von 7.500 MWp im jeweils vorangegangenen Bemessungszeitraum).


Eigenverbrauch
Auch um die Eigenverbrauchsregelung bleibt es bei dem am 30.6. im Bundestag beschlossenen Stand: Die bislang für Neuanlagen bis Ende 2011 befristete Eigenverbrauchsregelung wird für weitere zwei Jahre in der jetzigen Form fortgeführt (Inbetriebnahme vor dem 1.1.2014). Es erfolgt lediglich eine Klarstellung, dass der Solarstrom im Falle eines Verbrauchs durch Dritte nicht über das öffentliche Netz geleitet werden darf.

Die Regelung soll auch zukünftig für PV-Anlagen bis 500 kWp Anlagengröße gelten. Auch die erhöhte Vergütung für selbst genutzte Strommengen oberhalb des 30-Prozent-Schwellenwertes bleibt erhalten. Der BSW-Solar hatte wiederholt darauf aufmerksam gemacht, dass dies ein unverzichtbarer Anreiz für die Entwicklung intelligenter Systeme der Verbrauchssteuerung und der Solarstromspeicherung ist.

Über eine neu eingeführte Verordnungsermächtigung kann die Bundesregierung im Nachgang der Gesetzgebung mit Zustimmung des Bundestages die Eigenverbrauchsregelung anpassen und hier z.B. weitere technische Anforderungen formulieren.


Freiflächen
Bei der Vergütung von Solarstrom aus Freiflächenanlagen gibt es leichte Veränderungen bei der Vergütungsfähigkeit von Konversionsflächen. Weiterhin vergütungsfähig sind Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die in sogenannten FFH-Gebieten (gemäß Fauna-Flora-Habitat Richtlinie) liegen. Künftig nicht mehr vergütungsfähig sind solche Konversionsflächen, die als Nationalparks und Naturschutzgebiete ausgewiesen sind. Hier gab es bereits in der Vergangenheit nur wenige Vorhaben, da das Naturschutzrecht ohnehin sehr enge Grenzen für bauliche Vorhaben in derartigen Gebieten setzt.

Ein Übergangszeitraum für den Wegfall der Vergütungsfähigkeit in Nationalparks und Naturschutzgebieten wurde ebenfalls beschlossen. Die Vergütungsfähigkeit für laufende Projekte bleibt erhalten, sofern der Aufstellungsbeschluss für die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vor dem 30.6.2011 (Beschlussfassung im Deutschen Bundestag) gefasst wurde und die Inbetriebnahme der PV-Anlage vor dem 1.1.2014 stattfindet.

In den letzten Wochen wurde zudem intensiv über eine Öffnung von Freiflächen für die Nutzung der Photovoltaik diskutiert. Forderungen nach einer Wiederaufnahme der Ackerflächen konnten sich jedoch nicht durchsetzen, so dass der Status quo (bis auf Nationalparks und Naturschutzgebiete) im Wesentlichen erhalten bleibt.


Einspeisemanagement
Das Einspeisemanagement für PV-Anlagen über 100 kWp, das im EEG 2009 bislang nicht eindeutig geregelt war, wird nun rechtsverbindlich festgeschrieben. Demnach müssen neu errichtete PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2012 die Anforderungen zum Einspeisemanagement erfüllen (Fernabregelbarkeit und Abrufung der Ist-Einspeisung). Für bestehende Anlagen größer 100 kWp gilt: Die Vorgaben müssen erst ab 1.7.2012 erfüllt werden, es gilt also eine sechsmonatige Nachrüstfrist.

Das Einspeisemanagement wird mit vereinfachten technischen Anforderungen auch auf Anlagen kleiner 100 kWp Leistung ausgeweitet:

Anlagen zwischen 30-100 kWp
, die nach dem 1.1.2009 in Betrieb genommen wurden, müssen bis Ende 2013 nachgerüstet werden. Neuanlagen müssen die Anforderungen ab dem 1.1.2012 erfüllen. Gefordert wird für diese Anlagen jedoch nur die Fernabregelbarkeit durch den Netzbetreiber z.B. mit Rundsteuerempfängern.

Anlagen kleiner 30 kWp (nur Neuanlagen ab 1.1.2012) müssen entweder in das vereinfachte Einspeisemanagement eingebunden werden oder die Einspeiseleistung auf 70 Prozent der Leistung am Netzeinspeisepunkt reduzieren.

Grundsätzlich gilt, dass PV-Anlagen kleiner 100 kWp nur nachrangig abgeregelt werden dürfen.

Neu ist, dass bei Maßnahmen des Einspeisemanagements bis zu einem jährlichen Ausfall von 1 Prozent des Jahresertrages nur noch 95 Prozent der entgangenen Vergütung entschädigt werden. Darüber hinausgehende Ausfälle werden voll entschädigt. Diese neue Regelung gilt jedoch nur für Neuanlagen, die ab dem 1.1.2012 in Betrieb gehen.


Marktintegration von Erneuerbarem Strom
Stark beschnitten wurde im EEG 2012 das sogenannte Grünstromprivileg, mit dem bislang die Vermarktung von EEG-Strom gefördert wurde. Energieversorger, die ihren Kunden Ökostrom-Tarife mit mindestens 50 Prozent EEG-Strom angeboten haben, wurden für die gesamte von ihnen gelieferte Strommenge von der Zahlung der EEG-Umlage befreit. Der BSW-Solar hatte einhellig mit den anderen EE-Verbänden die nun mit dem EEG 2012 beschlossene De-facto-Abschaffung des Grünstromprivilegs kritisiert. Die nun gleichzeitig neu eingeführte sogenannte Marktprämie, mit deren Hilfe es Betreibern von EE-Anlagen möglich werden soll, den Ökostrom direkt z.B. an der Börse verkaufen zu können, ist nach Auffassung des BSW-Solar nicht der geeignete Weg zur Marktintegration von Erneuerbarem Strom. Die Marktprämie verhindert die Vermarktung des Premiumprodukts "Ökostrom" an Verbraucher. Für eine echte Heranführung an de n Wettbewerb müssten vielmehr Qualitätsstromprodukte gefördert werden.

Weitere Detailänderungen
Mit dem neuen EEG soll es auch eine Klarstellung zur Vergütungsfähigkeit und Inbetriebnahme beim Modultausch geben. Diese Frage war bislang im EEG nicht eindeutig geklärt und hatte immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen zwischen Anlagen- und Netzbetreibern geführt. Zukünftig gilt, dass die aufgrund von Defekten oder Diebstählen ausgetauschten Module den Vergütungsanspruch der ersetzten Module in Höhe und Laufzeit übernehmen.

Eine weitere Klarstellung bezieht sich auf die Gebäudevergütung für PV-Anlagen, die ausdrücklich auch die Dach- und Fassadenintegrierten PV-Anlagen umfassen soll. Dies war bislang nicht ganz eindeutig festgeschrieben.


Novelle des Baugesetzbuches bringt Verbesserung für Photovoltaik-Anlagen
Neben den Beschlüssen zum Erneuerbare-Energien-Gesetz wurden am heutigen Tag auch Änderungen des Baugesetzbuchs vom Bundesrat bestätigt. Durch die Novelle des Baugesetzbuches wird die Errichtung von Photovoltaik-Anlagen künftig rechtlich erleichtert. Photovoltaik-Dachanlagen gehören künftig zu den "privilegierten" Vorhaben im Außenbereich (z.B. auf landwirtschaftlichen Gebäuden). Konkret ist vorgesehen, dass die "Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden" künftig explizit im Außenbereich zulässig ist. Hierbei spielt es für die baurechtliche Zulässigkeit der Anlage künftig keine Rolle, ob die Photovoltaik-Anlage den erzeugten Strom in das Netz einspeist oder ob der Strom im Gebäude verbraucht wird. Der BSW-Solar hatte zuvor wiederholt für diese Klarstellung geworben.

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