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Aktuelles | 09.2023

Kombi-Förderung von Ladestation, PV-Anlage und Speicher startet am
26. September 2023

Die Bundesregierung wird in Kürze nach längerer Pause die Förderung privater E-Ladeinfrastruktur in Verbindung mit einer PV-Anlage wieder aufnehmen. Die Förderbedingungen wurden in diesem Zusammenhang angepasst. Sie beziehen nun u.a. auch stationäre Batteriespeicher mit ein und setzen die Neuanschaffung aller Komponenten voraus.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) startet noch im September ein Förderprogramm mit Investitionszuschüssen von bis zu 10.200 Euro für die Kombination einer Ladestation ("Wallbox") in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage und eines Batteriespeichers. Für das Förderangebot stellt das Verkehrsministerium ein Volumen von 500 Millionen Euro zur Verfügung.

Der BSW möchte seine Mitglieder hiermit über die Details zur Förderung informieren:

  • Ab dem 26.09.2023 können die Förderanträge gestellt werden.
  • Der maximale Zuschuss beträgt 9.600 Euro; für die Förderung eines bidirektionalen Gesamtsystems 10.200 Euro.
  • Der Zuschuss setzt sich aus leistungsabhängigen Pauschalbeträgen für die Photovoltaikanlage (mind. 5 kWp) und den Batteriespeicher (mind. 5 kWh) sowie einem Pauschalbetrag pro Ladepunkt (mind. 11 kW) zusammen:
  • Für die Ladestation: 600 Euro pauschal – oder bei bidirektionaler Ladefähigkeit 1.200 Euro pauschal.
  • Für die Photovoltaikanlage: 600 Euro pro kWp, max. 6.000 Euro.
  • Für den Solarstromspeicher: 250 Euro pro kWh, max. 3.000 Euro.
  • Die Förderung einzelner Komponenten ist ausgeschlossen. Die drei Komponenten müssen fabrikneu beschafft werden.
  • Voraussetzung für die Förderung ist, dass das Gesamtsystem aus PV-Anlage, Speicher und Wallbox in das Eigentum des Antragsstellers übergeht. Dabei können auch gemietete oder auf Raten gekaufte Gesamtsysteme gefördert werden, wenn die antragstellende Person nach Ablauf der Vertragslaufzeit Eigentümer oder Eigentümerin der Anlage wird. Miet- und Leasingmodelle, bei denen die Anlage nicht ins Eigentum übergeht, sind von der Förderung ausgeschlossen.
  • Bei Antragsstellung muss ein eigenes Elektrofahrzeug (rein batterieelektrisch betrieben; „BEV“) vorhanden oder verbindlich bestellt sein. Spätestens zur Auszahlung der Förderung muss ein verbindlicher Nachweis erbracht werden. Das Elektroauto kann sich entweder im Eigentum des Antragsstellers befinden oder geleast sein.
  • Der erzeugte und bei Bedarf zwischengespeicherte eigene Photovoltaikstrom muss vorrangig für den Ladevorgang eines Elektrofahrzeugs genutzt werden.
  • Eine rückwirkende Förderung bereits begonnener Maßnahmen ist nicht möglich.
  • Die Einbaumaßnahmen sind durch Fachunternehmen vorzunehmen und nach Inbetriebnahme beim Netzbetreiber anzumelden.
  • Die Nutzung von Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien (vorrangig aus der Eigenerzeugung mit der PV-Anlage) ist Fördervoraussetzung.
  • Eine parallele Förderung aus dem EEG ist möglich.
  • Die Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln wie Krediten, Zulagen und Zuschüssen ist nicht möglich.

Die Abwicklung der Förderung läuft über das Online-Kundenportal der KfW.

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