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Aktuelles | 04.2023

BMF veröffentlicht finale Anwendungshinweise zum Nullsteuersatz

Mit dem Jahressteuergesetz wurde ein ab Januar 2023 gültiger Umsatzsteuersatz von null Prozent beim Verkauf von Photovoltaikanlagen, Batteriespeichern und wesentlichen Komponenten und deren Installation neu eingeführt (wir berichteten). Wie erwartet hat nun das Bundesfinanzministerium (BMF) ein Anwendungsschreiben zur Erläuterung der gesetzlichen Neuregelung veröffentlicht. Solche BMF-Schreiben sind Verwaltungsanweisungen mit Anwendungshinweisen an die Finanzämter. Auch Steuerberatern dienen diese Veröffentlichungen zur Auslegung des Steuerrechts auf die jeweiligen Praxisfälle.

Der BSW hatte zum Ende Januar vorab bekannt gemachten Entwurf eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen unterbreitet, die weitgehend in die endgültige Fassung übernommen wurden.

Der Nullsteuersatz gilt für den Verkauf an Betreiber von PV-Anlagen auf bestimmten Gebäuden. Bei Anlagen bis 30 Kilowatt Modulleistung spielt die Gebäudeart keine Rolle.

Begünstigt sind PV-Anlagen auf Wohngebäuden, öffentlichen Gebäuden und für gemeinnützige Zwecke genutzte Gebäude. Was unter öffentlichen und gemeinnützig genutzten Gebäuden zu verstehen ist, wird im BMF-Schreiben näher erläutert. Bei allen drei Gebäudearten ist es unschädlich, wenn dort teilweise auch eine andere Nutzung stattfindet. Auch hierzu gibt das BMF-Schreiben nähere Hinweise.

Grundsätzlich unterscheidet das BMF bei der Anwendung des Nullsteuersatzes zwischen zwei Praxisfällen:

  1. Der typische Komplettkauf einer Photovoltaikanlage mit allem notwendigen Zubehör und der Installation der Anlage bis zur Betriebsbereitschaft: Erfolgt Lieferung und Installation durch ein und denselben Unternehmer, handelt es sich um einen einheitlichen Vorgang („einheitliche Leistung“), wobei alle für die Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten und Materialien mit dem Nullsteuersatz abzurechnen sind ist. Deshalb gilt der Nullsteuersatz hier beispielsweise auch für den Zählerschranktausch, das Gerüst und zur Installation notwendige Kleinteile. Eine Wallbox oder ein Heizstab dagegen sind keine für die Photovoltaikanlage notwendigen Komponenten und deshalb mit 19 Prozent abzurechnen.
  2. Vom Komplettkauf zu unterscheiden ist der separate Kauf und ggf. die Installation von einzelnen Komponenten für eine Photovoltaikanlage: Hier dürfen nur die „wesentlichen Komponenten“ und deren Installation mit dem Nullsteuersatz abgerechnet werden. Das gilt beispielsweise für den Austausch eines defekten Wechselrichters in einer bestehenden Photovoltaikanlage. Voraussetzung ist auch hier, dass die betreffende Photovoltaikanlage die Voraussetzungen erfüllt, also entweder maximal 30 Kilowatt Leistung hat oder die Gebäudevoraussetzungen erfüllt sind.


Weitere Erläuterungen und Beispiele finden sich im BMF-Schreiben, wie auch zur Frage der Nachweise. Grundsätzlich soll eine Eigenerklärung des Anlagenbetreiber ausreichen. In manchen Fällen, wie beim Kauf von Balkonmodulen zwischen 300 bis 600 Watt, entfällt dies sogar ganz. Der BSW empfiehlt trotzdem, im Einzelfall die Plausibilität solcher Einzelerklärungen nachzuvollziehen und bei Anlagen bis 30 Kilowatt möglichst immer einen Marktstammdatenregisterauszug als Nachweis zu behalten.

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